Christlich Freie Wählervereinigung
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Furth im Wald


Vorstandschaft

1. Vorstand

Sabrina Vetter


In Vertretung

David Baier

Andreas Mühlbauer


Kassier

Sandra Mühlbauer


Kassenprüfer

Alexandra Baier

Brigitte Germain


Schriftführer

Gisela Stelzer 


Beisitzer

Günter Stelzer

Melissa Stelzer

Tanja Stelzer


Webadmin

Andreas Mühlbauer



Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Christlich Freie Wählervereinigung", abgekürzt "CFW".

Die Christlich Freie Wählervereinigung ist eine unabhängige Wählervereinigung in der Rechtsform des nichtsrechtsfähigen Vereins, der nicht in das Vereinsregister eingetragen ist.

Der Verein hat seinen Sitz in Furth im Wald.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken. Neben diesem politischen Zweck verfolgt der Verein keinen anderen Satzungszweck, auch nicht gemeinnütziger oder wirtschaftlicher Art.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder bei Kommunalwahlen Wahlberechtigte werden, der sich zu der vorliegenden Satzung bekennt. Des weiteren können Personen Mitglied werden, die mindestens seit drei Jahren ihren Wohnsitz im Landkreis Cham haben, nicht aber wahlberechtigt sind. Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung erworben; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluss.

Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten möglich. Er muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.

Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden:

a) wer in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,

b) wer mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Der Betroffene kann sich innerhalb von vier Wochen nach der schriftlichen Mitteilung des Antrags dazu äußern und in dieser Zeit die mündliche Anhörung vor dem Gesamtvorstand verlangen. Der Beschluss des Gesamtvorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen drei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 4 Beiträge

Über die Höhe der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Die jährlichen Beiträge sind bei Beitritt sofort und ansonsten bis spätestens 15. März des laufenden Geschäftsjahres unaufgefordert zu erbringen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand, der Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden (1. Vorsitzender), dem Stellvertreter (2. Vorsitzender), einem weiteren Stellvertreter (3. Vorsitzender), dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

Der Vorstand vertritt nach § 26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind einzelvertretungsberechtigt.

Der geschäftsführende Vorstand kann zeitlich und/oder sachlich beschränkt jedes Vorstandsmitglied oder einen Besitzer zur Einzelvertretung ermächtigen.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und drei gewählten Beisitzern sowie gegebenenfalls weiteren Beisitzern. Weiterer Besitzer kraft Amtes wird ein Vereinmitglied, das nicht in den Gesamtvorstand gewählt ist, wenn und während es ein kommunalpolitisches Mandat ausübt.

Entscheidungen im Vorstand und im Gesamtvorstand erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich stattfinden und zwar in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 7 Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangen oder durch sonstige, in der Satzung dafür vorgesehene Fälle, dies notwendig wird. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter; sind beide verhindert, ist ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter mindestens 14 Tage vorher und unter Angabe der Tagesordnung. Anträge von Mitgliedern sind schriftlich bis drei Tage vor der Versammlung an den Vorstand einzureichen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit,

b) Wahl des Gesamtvorstandes und von zwei Kassenprüfern,

c) alle Aufgaben, die durch die vorliegende Satzung zugewiesen sind.

Die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 7 Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer haben jährlich einmal rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung in Absprache mit dem Kassier die Kassenprüfung vorzunehmen.

Sie haben einen schriftlichen Prüfungsbericht zur Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 8 Wahlen und Abstimmungen

Vorstandswahlen:

Die Vorstandswahlen erfolgen grundsätzlich schriftlich und geheim. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. In einem notwendig werdenden zweiten Wahlgang bleiben sämtliche Bewerber in der Wahl; es entscheidet die relative Mehrheit.

Die Vorstandswahlen finden grundsätzlich für einen Zeitraum von zwei Jahren statt; ansonsten führt der bisherige Vorstand seine Geschäfte kommissarisch bis zur Neuwahl weiter.

Abstimmungen:

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich anderes bestimmt ist. Abstimmungen werden Handzeichen durchgeführt. Auf Antrag kann die Mehrheit beschließen, Abstimmungen geheim durchzuführen.

§ 9 Wahlvorschläge zu Kommunalwahlen

Die Aufstellung von Wahlvorschlägen zur Kommunalwahl erfolgt gemäß dem Kommunalwahlgesetz.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderungen

Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit ⅔-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden. Anträge auf Satzungsänderungen werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen und den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sind.

§ 12 Auflösung

Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens 70 % der satzungsmäßigen Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten, beschließt. Der Beschluss über die Auflösung bedarf dann einer Mehrheit von ⅔ der in der Versammlung erschienenen Stimmberechtigten. Das Vereinsvermögen fließt der Stadt Furth im Wald zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 01.01.2006 in Kraft getreten.